Der Bericht und Kurzfilm zu einer Tierrettungsaktion des Tierarztes Mag. Christian Hofmann, wurde auch innerhalb eines der größten Internetportale in Polen bekannt. In Nasza Klasa (ein Social-Network), das global im Internetranking lt. Alexa.com Platz 876 und national Rang 11 einnimmt, wurde ein Foto dieses Berichtes durch das Votum von Mitgliedern als SUPERFOTO prämiert.
Diese erfreuliche Nachricht ist unserem Redaktionsteam gestern zugegangen!
Wie kürzlich berichtet, fand im Parlament eine Informationsveranstaltung “Wie das Antiterrorismus-Paket Journalisten betrifft” statt. Kollegin Lisa Köppl hat die Veranstaltung mitgefilmt und nunmehr veröffentlicht. Für alle Interessierten, hier der Filmbeitrag:
Im Zuge der Informationsveranstaltung war auch zu erfahren, daß das Vorhaben der Einführung des §83b Abs 1 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) in einem sehr wesentlichen Punkt geändert wurde. Der Gesetzesentwurf enthielt in seiner vorherigen Fassung folgende Bestimmung (Auszug):
Wer unbefugt eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentlich Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeinträchtigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Dies hätte in der Praxis auch bedeutet, daß eine Karikatur und/oder Satire über die Polizei beispielsweise mit deren Logo und/oder Insignien strafbar wäre. Dieser Punkt wurde massiv von Journalisten, Juristen und Künstlern kritisiert und als gravierender Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung und als verfassungswidrig bezeichnet. Nach Empörung und Protesten wurde dieser Paragraph des SGP wie folgt abgeändert (Auszug):
§ 83b Abs 1 Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Ich danke dem Vertreter des VÖZ für die Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen.