Was “Der Standard” für einen Unsinn zu der Erschießung des Jugendlichen schrieb
Geschrieben von Glöckel in MedienkritikEigentlich sollte ich aufhören den Mist zu konsumieren, den zahlreiche Medien einmal mehr zu einer Erschießung eines unbewaffneten Tatverdächtigen produzieren. Aber wenn es nicht Stimmen gibt, die diesen teilweisen regelrechten Schwachsinn aufzeigen, glaubt bald jeder Medienkonsument, daß was in der Zeitung steht …
Vom Standard allerdings solch unqualifizierten Inhalt vor Augen geführt zu bekommen, erstaunte mich tatsächlich. Unter der Überschrift “Polizisten erschießen unbewaffneten Jugendlichen” steht wie folgt geschrieben:
Niemals dürfte eine Waffe zum Töten verwendet werden.* Der “mit Lebensgefährdung verbundene Waffengebrauch” sei laut Gesetz nur “im Falle gerechter Notwehr” zulässig.

So etwas steht im STANDARD
Der mit Lebensgefährdung verbundene Waffengebrauch ist in § 7 Waffengebrauchsgesetz (BGBl. Nr. 149/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974) geregelt. Dieser lautet wie folgt:
§ 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
1. im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;
2. zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;
3. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
4. zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.
Läßt sich im RIS (Rechtsinformationsdienst des Bundeskanzleramtes) nachlesen.
*Zu dieser Kennzeichnung zwei Anmerkungen:
1. Sprechen Sie einmal mit einem Scharfschützen der Polizei;
2. Folgende Begebenheit: Es war mein erster Nachdienst bei der Alarmabteilung (später in WEGA unbenannt) in der Roßauer Kaserne (Wien) nach einer Dienstzuteilung zu einer bundesweit tätigen Sondereinheit des Innenministeriums. Plötzlich waren in der Roßauer Kaserne Schüsse zu hören. Alarmauslösung – wir wurden geweckt und darüber in Kenntnis gesetzt, daß ein Kollege (Name ist bekannt [Rassist und Antisemit]) mit dem Sturmgewehr in der Kaserne herumschoß. Die Salven aus dem StG77 waren laufend zu hören. Der Kompaniekommandant (Offizier) kam zu einem Kollegen und mir, wir waren am Gang bereits bewaffnet ohne Oberbekleidung in Deckung gegangen, und sagte uns, daß wir uns darauf einstellen sollen den Kollegen zu erschießen.
Der Beamte der “durchgedreht” hat, schoß nicht nur in der Kaserne zahlreiche Magazine leer, sondern feuerte auch wahllos in den Innenhof der Roßauer Kaserne ebenso auf die angrenzende Straße aus dem Fenster, die dann weitläufig abgesperrt wurde. Am Ende waren zahlreiche Autos durchlöchert, der Beamte auf eine Trage geschnallt und fixiert und es gab ein kurzfristiges Aufblitzen von Meldungen in den Massenmedien. Was jedoch tatsächlich Ursache für den “Zwischenfall” war, blieb der Öffentlichkeit verborgen. Lassen wir es heute dabei bewenden, daß sich der Beamte in der Waffenkammer aufhielt und Zugang zu unzähligen Waffen und einer unermeßlichen Anzahl von Munition hatte. Jedenfalls gab es die Mitteilung eines Vorgesetzten ihn bei Antreffen zu erschießen.
Die Uhrzeit ist zwar schon fortgeschritten, wenn ich jedoch der Veröffentlichung vom Standard folge und der mit Lebensgefährdung verbundene Waffengebrauch laut Gesetz nur “im Falle gerechter Notwehr” zulässig wäre, wozu würden wir dann ein Waffengebrauchsgesetz haben?
Und für alle interessierte, kritische Medienkonsumenten hier ein Nachrichtenbeitrag mit ausführlichen Erläuterungen zum zulässigen Schußwaffengebrauch nach in Österreich geltenden Gesetzen zu einem anderen Fall eines Schußwaffengebrauches mit Todesfolge:


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