Posts Tagged “Projektilableitung”

Wenn eine Person eine Schußwaffe abfeuert, dann muß in letzter Konsequenz Klarheit darüber bestehen, daß im schlechtesten Falle ein Mensch oder gar mehrere durch den Schußwaffengebrauch ums Leben kommen. Beispielsweise können Projektile als sogenannter Geller in eine völlig andere Flugbahn gelenkt werden und Unbeteiligte verletzen oder töten; Selbst bei einem senkrecht in die Luft abgefeuerten Warnschuß muß man sich zuvor davon überzeugen, daß der Luftraum auch tatsächlich frei ist. Aus meiner Sicht ist alleinig schon das Abfeuern eines Warnschusses in einem geschlossenem Raum in Richtung einer Betondecke als verantwortungslos zu bezeichnen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit, ja nach Aufprallwinkel mit einer Ableitung des Projektils zu rechnen ist.

KURIER berichtet in seiner Ausgabe vom 4.9.09 über die unterschiedlichen Standpunkte betreffend der Strafverfolgung des Polizisten, der den Motorradfahrer erschossen hat. Die Staatsanwaltschaft will wieder einmal mehr das Verfahren einstellen. Der Gutachter: "geringgradiger Fehlschuß" ...

KURIER berichtet in seiner Ausgabe vom 4.9.09 über die unterschiedlichen Standpunkte betreffend der Strafverfolgung des Polizisten, der den Motorradfahrer erschossen hat. Die Staatsanwaltschaft will wieder einmal mehr das Verfahren einstellen. Der Gutachter: "geringgradiger Fehlschuß" ...

Wenn ein Polizist einem flüchtenden Motorradfahrer, der sich einer Anhaltung entzog, nachschießt um angeblich den Hinterreifen des Motorrades treffen zu wollen, dann müßte er wöchentlich Hunderte Schüsse zum Training abfeuern um diese Perfektion der Schießkunst erlangt zu haben um den Motorradreifen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich treffen zu können. Alles andere gehört unter die Kategorie Leinwand/Kino. Man bedenke die eigene Aufregung, den Adrenalinausstoß, ggf. vorangegangene körperliche Belastung (Laufen, Hektik, ruhige Hand, Ablauf innerhalb weniger Sekunden) Die Tötungsabsicht ist dem Polizisten, der einem Motorradfahrer, der sich der Anhaltung entzogen und angeblich Straßensperren zuvor am 8.8.2008 durchbrochen hat nicht zu unterstellen, jedoch mit Sicherheit das Wissen, daß er in dem Moment, als er seine Waffe abfeuerte, das Leben des Motorradfahrers in hohem Maße gefährdete. Wenn man eine Schußwaffe zum Einsatz bringt ist in dem Augenblick, in dem der Abzug betätigt wird damit zu rechnen, daß im schlechtesten Falle Menschen ums Leben kommen.

Beim bedingten Vorsatz strebt der Täter die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhaltes nicht an, ja er rechnet nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Erfolg, hält ihn aber für möglich. Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält, dh das Risiko so hoch einschätzt, daß er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als nahe liegend ansieht, sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. (Aus MANZ Kurzkommentar zum StGB 9. Aufl. von Dr. Ernst Eugen Fabrizy)


Für mich handelt jeder Polizist auf Grund des Umstandes, daß er bestens mit den Gesetzen vertraut sein sollte und der Staat und die Bevölkerung davon ausgehen darf, bei derartigen Schußwaffengebräuchen, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden mit bedingtem Vorsatz der Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes. Zusätzlich erschwerend: Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels zu dem Erfolg – in diesem Fall die Anhaltung eines Fahrzeuglenkers, dem nicht einmal ein konkreter Strafrechtstatbestand vor dem Anhalteversuch zur Last gelegt werden konnte.

Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den Polizisten, wie auch in anderen Fällen einzustellen (12) ist/wäre ein Affront gegen die Rechtsstaatlichkeit. Abgesehen davon, daß das praktische Schießen offensichtlich noch immer ein gravierendes Manko innerhalb der Polizei darstellt. Als vormaliger Angehöriger von Sondereinheiten der Bundespolizei war ich gegenüber anderen Polizisten fast privilegiert, da wir tatsächlich so gut wie wöchentlich Schießübungen abgehalten haben. (Waffenträger seit 1984)

Wenn man von Polizisten nicht erwarten kann, daß sie in Kenntnis der Rechtslage sind und sich den Folgen eines Schußwaffengebrauches bewußt sind, dann dürfte der Staat niemals mehr eine Privatperson zur Verantwortung ziehen, weil für diese auch das Waffengebrauchsgesetz gar keine Geltung hat und gleichzeitig bedeutet die Einstellung eines Verfahrens gegen Polizeibeamte, die sich der Waffe in den in letzter Zeit inkriminierten Fällen bedient haben, de facto einen Freibrief für Dirty-Harry Aktionen erhalten.

Zur Themenseite POLIZEI im Nachrichtenmagazin DER GLÖCKEL


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